11.10.2021 - OLG Hamm: Mitverschulden eines Radfahrers von 50% bei Sturz über gut sichtbares Erdkabel

OLG Hamm vom 25.6.2021, Az. 7 U 89/20

Ein Sturz über quer zum Radweg liegendes gut erkennbares Erdkabel begründet ein Mitverschulden des Radfahrers von 50 % Dem Radfahrer ist insofern ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vorzuwerfen.

Im Frühjahr 2018 stürzte eine Radfahrerin über ein quer zum Radweg liegendes 4 cm dickes Erdkabel. Das Kabel wurde unter Einsatz eines Baggers aus dem Boden gezogen. Befand sich das Kabel zunächst einige Metzer am Rad des Radwegs, lag es später 20 m quer über dem Rad- und Gehweg. Eine Warnung durch einen Mitarbeiter oder ein Hinweisschild wurde unterlassen.

Aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen klagte die Radfahrerin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Radfahrerin erlitt einen handgelenksnahen Speichenbruch links, Prellungen an beiden Knien, eine traumatische Einblutung in den Hoffa'schen Fettkörper am rechten Knie, eine Verletzung am rechten Sprunggelenk, eine blutende Nase sowie trotz getragenen Helms Prellungen am Kopf und ein HWS. Durch die Verletzungen verblieb eine posttraumatische Arthrose am linken Handgelenk. Zudem hatte sie beim Bewältigen längerer Strecken zu Fuß Probleme.

Das LG Essen sprach der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens am Unfall in Höhe von 50 % ein Schmerzensgeld von 3.000,- € zu. Gegen diese Entscheidung legte die Radfahrerin Berufung ein. Sie wollte ein höheres Schmerzensgeld.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des LG. Der Klägerin stehe kein höheres Schmerzensgeld als die 3.000,- € zu. Der ausgeurteilte Betrag sei angemessen.

Der Beklagte hafte wegen des Unfalls aus § 831 Abs. 1 BGB, so das OLG. Denn seine Mitarbeiter haben die Sicherstellung des seitlichen Kabelverlaufs oder zumindest eine Warnung herannahender Radfahrer pflichtwidrig unterlassen. Sie haben nicht darauf vertrauen dürfen, dass Radfahrer jegliche von dem losen und daher potentiell rollenden Kabel ausgehende Gefahren selbst rechtzeitig begegnen können. Auch sei der Klägerin ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, da sie gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen habe. Es sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie trotz dessen, dass das Kabel weder schwer erkennbar noch überraschend war, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr und daher den Querverlauf zu spät erkannt hat.