Eine Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte sowohl aufgrund eines Sachverständigengutachtens als auch konkret geltend machen. Macht er den Nutzungsausfall konkret geltend, muss er im Einzelfall und nachvollziehbar vortragen, wie sich seine Suche nach einem Ersatzfahrzeug gestaltet hat. Im Verlauf des Verfahrens kann von der Geltendmachung aufgrund eines Gutachtens auf eine konkrete Darstellung gewechselt werden.
Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung entstanden sind, z.B. zur Besichtigung eines möglichen Ersatzfahrzeugs, kann der Geschädigte ersetzt verlangen.
Kann der Geschädigte nachweisen, wieviel Sprit noch im Tank des verunfallten Fahrzeugs war, ist die Tankfüllung zu ersetzen. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, die im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung entstandenen Fahrtkosten geltend zu machen. Der Geschädigte hat natürlich das Recht, sich die infrage kommenden Fahrzeuge zunächst einmal anzuschauen und zu besichtigen.